Schenkungen / Vorweggenommene Erbfolge
Oft soll Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Wenn die Überlassung unentgeltlich, also ohne Gegenleistung, erfolgt, handelt es sich um eine Schenkung. Bei einer Schenkung an potentielle Erben (z.B. die eigenen Kinder) spricht man häufig auch von einer "vorweggenommenen Erbfolge". Wenn Immobilien oder GmbH-Geschäftsanteile verschenkt werden sollen, muss der entsprechende Schenkungsvertrag notariell beurkundet werden. Bei der Schenkung von Anteilen an Personengesellschaften (z.B. an einer KG oder oHG) sind jedenfalls notariell zu beglaubigende Handelsregisteranmeldungen erforderlich. Grundsätzlich beurkundungspflichtig ist ferner das Versprechen, einem anderen zu einem späteren Zeitpunkt etwas zu schenken, und zwar unabhängig davon, welcher Gegenstand verschenkt werden soll.
Schenkung von Immobilien
Der wohl häufigste Fall ist die Schenkung einer Immobilie, oft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Hierbei stellen sich vor allem Fragen nach etwa erforderlichen erbrechtlichen Regelungen oder Anordnungen und der Absicherung des Schenkers.
Da Schenkungen erbrechtlich relevant sein können, sollte geprüft werden, ob in Ihrem konkreten Fall erbrechtliche Regelungen sinnvoll und möglich sind. Das besprechen wir mit Ihnen gerne individuell.
Für den Schenker ist darüber hinaus die eigene Absicherung oft ein wesentlicher Aspekt. Hier kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße der Schenker eine Absicherung wünscht. Möchte er die Immobilie weiterhin selbst nutzen, kommen etwa ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht in Betracht. Geht es nur um eine finanzielle Absicherung, stehen auch andere Instrumente zur Verfügung. Eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Lösung entwickeln wir gerne mit Ihnen zusammen.