Was beim Kauf eines Grundstücks zu beachten ist
Der Kauf eines Grundstücks stellt für viele Privatpersonen einen (auch wirtschaftlich) bedeutenden Schritt dar. Aber auch mancher Unternehmer, für den Immobiliengeschäfte nicht zum regelmäßigen Geschäft gehören, wird sich einige Fragen zum Gegenstand, zum Ablauf und nicht zuletzt zu den Kosten eines Grundstückskaufs stellen. Der Notar – als Träger eines öffentlichen Amtes und neutraler, unabhängiger Berater der Beteiligten – wirkt auf ausgewogene, sachgerechte Regelungen hin, um den reibungslosen und rechtssicheren Vollzug eines Grundstücksgeschäfts zu gewährleisten.
Vorbereitung (vor der Beurkundung)
In aller Regel empfiehlt es sich für den Erwerber, das Vertragsobjekt eingehend (ggf. unter Zuhilfenahme eines sachkundigen Begleiters) zu besichtigen und zu klären, ob es sich für den von ihm vorgesehenen Zweck eignet (z.B. Klärung der Nutzungs-, Bebauungs- oder Umbaumöglichkeiten durch Abstimmung mit den zuständigen Behörden). Ferner bietet es sich ggf. an, die Finanzierung des Kaufpreises sicherzustellen und hierzu erforderlichenfalls rechtzeitig Kontakt zu Kreditinstituten aufzunehmen. Die wirtschaftlichen Aspekte (z.B. Kaufpreis, Bonität des Vertragspartners) sollten zwischen den Parteien möglichst bereits vor dem Notartermin abgestimmt sein.
Wenn hinsichtlich der Eckpunkte der geplanten Vereinbarung Einvernehmen besteht, kann der Notar mit der Erstellung eines entsprechenden Vertragsentwurfs beauftragt und ein Notartermin vereinbart werden. Bitte nutzen Sie hierfür nach Möglichkeit das entsprechende Formular, das Sie rechts unter dem Punkt "Downloads" herunterladen können, um eine einfache und schnellstmögliche Vorbereitung zu gewährleisten. Das Formular kann auch Anhaltspunkte für mit dem Käufer/Verkäufer ggf. zu besprechende Punkte liefern.
Der Notar lässt Ihnen einen Vertragsentwurf zukommen und wird offene Fragen mit Ihnen klären. Um Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen, hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zwischen der Übersendung des Entwurfs durch den Notar und der Beurkundung mindestens zwei Wochen vergehen müssen. Von dieser Frist kann nur in seltenen Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen abgewichen werden.
Beurkundung
Im Notartermin liest der Notar den Kaufvertrag vor. Mit dem Einverständnis der Beteiligten und Unterzeichnung der Urkunde ist die Beurkundung abgeschlossen. Ob weitere Schritte für ein Wirksamwerden des Vertrages erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann z.B. bei Auftreten eines vollmachtlosen Vertreters noch eine Genehmigung durch den Vertretenen erforderlich sein. Hierüber wird der Notar Sie im konkreten Fall aufklären.
Selbstverständlich ist es auch in der Beurkundung noch möglich, Fragen an den Notar zu stellen. Die wesentlichen Punkte sollten allerdings nach Möglichkeit bereits vor der Beurkundung geklärt sein.
Vertragsvollzug (nach der Beurkundung)
Nach der Beurkundung sorgt der Notar für die Abwicklung des beurkundeten Vertrages, etwa indem er behördliche Genehmigungen einholt, die erforderlichen Anträge beim Grundbuchamt stellt (z.B. auf Eintragung einer → Vormerkung oder Löschung von bestehenden Belastungen wie z.B. → Grundschulden) oder die Fälligkeit des Kaufpreises und die spätere Eigentumsumschreibung im Grundbuch überwacht.
Wenn der Käufer den Kaufpreis mit einem Darlehen finanziert, wird in aller Regel in diesem Stadium die Bestellung eines Grundpfandrechts (Grundschuld/Hypothek) zugunsten des Kreditgebers erforderlich, die grundsätzlich auch notariell zu erfolgen hat. Ggf. kann die Bestellung der Grundschuld auch unmittelbar im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages erfolgen. Bitte teilen Sie uns rechtzeitig vor der Beurkundung mit, falls das gewünscht ist.
Kosten
Die Notarkosten sind vom Gesetzgeber im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgesetzt. Der Notar hat hier keinen Verhandlungsspielraum, sondern ist verpflichtet, die Kosten entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu erheben. Als groben Richtwert kann zugrundegelegt werden, dass für die Beurkundung eines Kaufvertrages und dessen Abwicklung ca. 0,5% des Kaufpreises als Gebühren für den Notar anfallen. Für die Beurkundung der Finanzierungsgrundschuld/-Hypothek fallen noch einmal ca. 0,2% des Grundschuld-/-hypothekenbetrages als Gebühren für den Notar an.
Die Kosten bzw. Gebühren des Grundbuchamtes für die diversen Eintragungen etc. betragen in etwa ebenfalls 0,5% bzw. 0,7% (wenn ein Finanzierungsgrundpfandrecht eingetragen werden soll). Hinzu kommt die an das Finanzamt zu zahlende Grunderwerbsteuer (derzeit in Berlin 6% des Kaufpreises).