Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Worum geht es?
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und ggf. Betreuungsverfügung dienen im wesentlichen dazu, dem eigenen Willen zu Lebzeiten zur Geltung zu verhelfen und Vorsorge für den Fall zu treffen, dass man nicht mehr in der Lage ist, selbst zu handeln. Die drei genannten Instrumente dienen dabei unterschiedlichen Zwecken und ergänzen sich wie folgt:
Vorsorgevollmacht
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Familienangehörige (insbesondere der Ehegatte) für jemanden rechtsgeschäftlich handeln können, wenn dieser selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Stattdessen muss in diesen Fällen erforderlichenfalls gerichtlich ein Betreuer bestellt werden, der den Handlungsunfähigen vertritt. Das kann durch eine beizeiten erteilte Vorsorgevollmacht vermieden werden, da bei Bestehen einer solchen Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers regelmäßig nicht erforderlich ist.
Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um eine Generalvollmacht, die neben der Berechtigung zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch die Wahrnehmung der persönlichen Angelegenheiten umfasst.
Patientenverfügung
Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine Handlungsanweisung für Ärzte. Hier kann jeder festlegen, welche Behandlungen er wünscht oder nicht wünscht, wenn er seinen Willen selbst nicht mehr artikulieren kann. Insbesondere bei bestehenden Krankheiten kann es sinnvoll sein, sich vor Errichtung der Patientenverfügung bezüglich des zu erwartenden Krankheitsverlaufs mit seinem Arzt abzustimmen.
Betreuungsverfügung
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht keine Bestellung eines Betreuers erforderlich ist. Vorsorglich können Sie für den Fall, dass dennoch ein Betreuer bestellt werden muss, durch Betreuungsverfügung festlegen, wen Sie als Betreuer vorschlagen.
Warum zum Notar?
Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist für die oben genannten Maßnahmen nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings ist eine Vorsorgevollmacht für Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheit nur in notarieller Form verwendbar. Auch Banken verlangen regelmäßig eine notarielle Form, wenn nicht bei der jeweiligen Bank eine spezielle Bankvollmacht vorliegt.
Hinzu kommt, dass in der Praxis Vorsorgevollmachten, die nicht notariell beurkundet oder beglaubigt worden sind, oft fälschlicherweise für unwirksam gehalten und deshalb nicht anerkannt werden. Auch wenn diese Ansicht in der Regel falsch ist, hilft ein entsprechender Hinweis in der konkreten Situation, in der man meist auch andere Probleme hat als sich über die Wirksamkeit einer Vollmacht zu streiten, nicht.
Darüber hinaus stellt der Notar die Identität der Personen fest und kann Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit in die Urkunde aufnehmen, was den Beweiswert der Urkunde erhöht. Schließlich sorgt der Notar auch für die Registrierung der Vorsorgevollmacht und der Verfügungen im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, so dass diese Dokumente aufgefunden werden können, wenn sie benötigt werden.