Grundstücksauktionen
Notarin Petra Reinholz begleitet Grundstücksauktionen des Auktionshauses Karhausen AG. Sofern Sie an einer entsprechenden Versteigerung teilnehmen möchten, ist es empfehlenswert, sich zuvor mit den Versteigerungsbedingungen, die hier zum Download zur Verfügung stehen, vertraut zu machen. Ferner steht ebenfalls das Muster eines Versteigerungsprotokolls zum Download zur Verfügung. Bei Fragen zu den Versteigerungsbedingungen oder zur Urkundengestaltung besteht zudem die Möglichkeit, sich mit der Notarin in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie auch folgende allgemeine
Hinweise zur freiwilligen Grundstücksversteigerung durch die Auktionshaus Karhausen AG
Den freiwilligen Versteigerungen der Auktionshaus Karhausen AG liegen die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen (UVZ-Nr. 397/2022 S des Notars Alexander Schrowe, Berlin) zugrunde, in denen verschiedene Punkte, die bei der Versteigerung und dem Erwerb der Immobilie gelten, allgemein und im Voraus festgelegt werden. Hierzu gehören z. B. der Zeitpunkt der Übergabe, die Zahlung des Meistgebotes und die Modalitäten der Abwicklung, insbesondere auch Haftungsausschlüsse. Sie werden rechtlich ebenso Teil des Kaufvertrages, wie die während im Auktionssaal verlesenen Auslobungstexte und die von der Notarin verlesenen Niederschriften.
Die Auslobungstexte enthalten objektspezifische Informationen und Regelungen. Sie können Abweichungen von den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen enthalten. In solchen Fällen hat der Auslobungstext für das einzelne Objekt Vorrang vor den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Bei freiwilligen Versteigerungen kommt der Kaufvertrag nach §156 BGB mit Erteilung des Zuschlages durch den Auktionator zustande, der allerdings im Hinblick auf §311b BGB erst mit der notariellen Beurkundung verbindlich wird und grundbuchlich vollzogen werden kann.
Bei der Beurkundung des Zuschlages gibt es eine Ausnahme von der sonst für Verbraucherkaufverträge geltenden zweiwöchigen Wartefrist zwischen Aushändigung des Entwurfes durch das Notariat und Beurkundung. Auch Verbraucherkaufverträge werden also regelmäßig sofort, d.h. noch am Auktionstag, beurkundet. Nach erfolgter Beurkundung sind Änderungen nur noch mit dem Einverständnis aller Beteiligten möglich.
Sollte der Ersteher das Objekt nicht für sich selbst ersteigern, muss eine Vollmacht vorgelegt werden. Sofern diese nicht notariell beurkundet bzw. beglaubigt ist, ist eine notarielle Vollmachtsbestätigung/ Genehmigung desjenigen erforderlich, für den das Gebot abgegeben wurde. Wenn das Gebot für eine eingetragene Firma abgegeben wurde, ist ein Handelsregisterauszug vorzulegen.
Tritt der Bieter als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf, so sieht der Vertrag vor, dass notarielle Genehmigungserklärungen innerhalb einer bestimmten Frist beizubringen sind. Sollte diese Frist verstreichen, ohne dass eine notarielle Genehmigung beigebracht worden ist, kommt der Vertrag mit dem Bieter unmittelbar zustande, hat er in diesem Fall das Objekt im eigenen Namen ersteigert, muss alle im Vertrag eingegangen Verpflichtungen selbst erfüllen und ist insbesondere zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.
Bitte beachten Sie, dass spätere Änderungen in der Person des Erstehers nur im Einvernehmen mit dem Einlieferer und dem Auktionshaus erfolgen können, zusätzliche Beurkundungen erforderlich machen und weitere Kosten verursachen.
Die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen enthalten Haftungsausschlüsse zur Sachmängelhaftung. Das Objekt wird grundsätzlich verkauft, wie es steht und liegt, so dass der Bieter es entweder im Vorfeld gründlich besichtigt haben sollte oder eben das Risiko etwaiger Sachmängel eingehen muss.
Im Regelfall ist nach dem Zuschlag eine Bietungssicherheit von 10% des Kaufpreises, mindestens EUR 2.000,00, zu leisten. Sie wird auf den Kaufpreis angerechnet. Diese ist unmittelbar nach der Beurkundung ausschließlich unbar durch sofortige Überweisung vor Ort (per online-banking) bzw. Hinterlegung zu leisten.
Der Kaufpreis ist im Regelfall zur direkten Zahlung fällig binnen 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung des Notars darüber, dass die ranggerechte Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erstehers erfolgt ist und die erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen mit Ausnahme der steuerlichen Unbe- denklichkeitsbescheinigung als Nachweis bezahlter Grunderwerbsteuer sowie sämtli- che Unterlagen zur vertragsgemäßen Lastenfreistellung vorliegen.
Die Übergabe mit dem Übergang von Gefahr, Nutzen und Lasten erfolgt im Regelfall am Monatsersten nach Zahlung des Kaufpreises.
Die Courtage des Auktionshauses ist nach den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen sofort am Tag der Beurkundung zur Zahlung fällig.
Im Übrigen ist es dringend angeraten, persönlich an der Beurkundung teilzunehmen und sich nicht durch Dritte vertreten zu lassen. Nur so besteht die Möglichkeit, dass während der Verlesung der Urkunde der beurkundenden Notarin Fragen gestellt werden können. Nur auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass die im Vertrag vorgesehenen Regelungen im Detail und in ihrer rechtlichen Tragweite dem wahren Willen der Parteien entsprechen.
Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Notare im Rahmen der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und insbesondere bei der Verwahrung von Geldern auf einem Notaranderkonto, die jeweils wirtschaftlich Berechtigten an dem Geschäft zu ermitteln und dies intern zu dokumentieren. Soweit es sich bei dem Erwerber um eine natürliche Person handelt, wird dem durch die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises Genüge getan. Handelt es sich bei dem Erwerber um eine Gesellschaft, wozu nicht nur juristische Personen, sondern auch Personengesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts gehören, reicht es nicht aus, dass sich der Käufer z.B. anhand eines Registerauszuges ermitteln lässt. Vielmehr ist dem Notar offen zu legen und zu dokumentieren, wer im Sinne des Gesetzes der wirtschaftlich Berechtigte ist. Dies sind die natürlichen Personen, die mehr als 25% der Kapitalanteile halten, mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Der das Versteigerungsprotokoll beurkundende Notar wird dies vor Beurkundung erfragen und die Vorlage eines von den betreffenden Beteiligten ausgefüllten Fragebogens verlangen. Bei dem Erwerb durch eine GmbH oder andere Kapital- oder Personengesellschaft kann der Nachweis des wirtschaftlich Berechtigten in der Regel durch die Vorlage der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste und einen aktuellen Auszug aus dem Transparenzregister geführt werden. Wird der Nachweis durch Angabe des wirtschaftlich Berechtigten in Textform und in den entsprechenden Fällen durch einen aktuellen Auszug aus dem Transparenzregister nicht geführt, muss und wird der Notar die Beurkundung des Vertrages verweigern.